Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht versuchen, eine mehrheitliche Zustimmung der GAV-Vertragspartner gemäss Art. 57 GAV zu erreichen. Anders könne der GAV nach Wortlaut und ratio legis in guten Treuen nicht verstanden werden. Folglich stehe dem Kläger kein Anspruch auf Überstundenentschädigung zu. Der Arbeitnehmer erachtet die Rechtsauffassung der Arbeitgeberin in Bezug auf das Verfahren nach GAV als falsch. Er führte aus, bei einer Erhöhung der Arbeitszeit um mehr als 24 Monate seien zwingend die Vertragsparteien beizuziehen. Art. 7 und 10.2