57 GAV brauche, falls eine solche innerbetriebliche Vereinbarung zustande komme. Im vorliegenden Fall sei eine solche innerbetriebliche Einigung auf unbefristete Beibehaltung der 41-Stunden-Woche zustande gekommen, im Arbeits- und Gleitzeitreglemente festgehalten und allen Mitarbeitenden bekannt gegeben worden. Die Anrufung der GAV-Vertragspartner wäre nur und erst dann erforderlich gewesen, wenn die ANV mit der Weiterführung der 41-Stunden-Woche nicht mehr einverstanden gewesen wäre. Diesfalls hätte die Geschäftsleitung nur noch die Möglichkeit gehabt, gestützt auf Art. 10.2 GAV die beidseitigen Vertragsparteien zur Abklärung und Vermittlung beizuziehen und zu