6.3 Die Arbeitgeberin führt weiter aus, die Vorinstanz verkenne Sinn, Zweck und Tragweite der relevanten GAV-Bestimmungen. Aus den Art. 7 Abs. 2 und 10.2 Abs. 1 einerseits, sowie e contrario aus den Art. 10.4 Abs. 2 und Art. 12.4 Abs. 4 GAV andererseits, ergebe sich, dass eine innerbetriebliche Vereinbarung auf unbefristete Einführung der 41-Stunden-Woche gültig und verbindlich sei und es kein Vermittlungsverfahren und keine von der Mehrheit der GAV- Vertragspartner abgesegnete Vereinbarung gemäss Art. 57 GAV brauche, falls eine solche innerbetriebliche Vereinbarung zustande komme.