Diese Regelung sei dann im Arbeits- und Gleitzeitreglement vom 1. Januar 2004 festgehalten worden. Als Zeuginnen hat die Arbeitgeberin bereits bei der Vorinstanz wie auch im vorliegenden Berufungsverfahren D.____, Personalchefin, und C.____, ANV- Mitglied, genannt. Ob die Einwilligung der ANV für die Weiterführung der 41-Stunden-Woche vorlag, war bereits bei der Vorinstanz umstritten und unklar. Dennoch hat die Vorinstanz ohne entsprechende Beweisabnahme festgehalten, für die Jahre 2005 bis 2010 würden keine Vereinbarungen gemäss Art. 57 GAV vorliegen. Die Frage, ob die Einwilligung der ANV vorlag, ist nach Auffassung des Kantonsgerichts von Bedeutung.