Er stellt sich auf den Standpunkt, das Arbeits- und Gleitzeitreglement sei einseitig durch die Geschäftsleitung erlassen worden und nicht Resultat von Verhandlungen. Im Übrigen hätte selbst eine Zustimmung der ANV nicht zu einer gültigen Abänderung der Arbeitszeit führen können, weil das Verfahren nach Art. 57.4 GAV nicht eingehalten worden sei. Die Arbeitgeberin hat bereits bei der Vorinstanz vorgebracht, mit der ANV sei anlässlich einer Sitzung vom 3. Dezember 2003 vereinbart worden, die 41-Stunden-Woche bis auf Widerruf dauerhaft zu belassen. Diese Regelung sei dann im Arbeits- und Gleitzeitreglement vom 1. Januar 2004 festgehalten worden.