In der Folge sei dies im Arbeits- und Gleitzeitreglement schriftlich, klar und unmissverständlich festgehalten worden. Die 41-Stunden-Woche sei auch in den Folgejahren in den ANV-Sitzungen regelmässig Thema gewesen. Der Arbeitnehmer bestreitet, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Er ist der Meinung, dass weitere Beweisanträge für die sich stellenden Fragen unerheblich sind. Er stellt sich auf den Standpunkt, das Arbeits- und Gleitzeitreglement sei einseitig durch die Geschäftsleitung erlassen worden und nicht Resultat von Verhandlungen.