Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass das Arbeits- und Gleitzeitreglement vom 1. Januar 2004 die formellen Voraussetzungen einer schriftlichen Betriebsvereinbarung gemäss Art. 57 GAV nicht erfüllt, weshalb die in Art. 12.1 Abs. 1 GAV festgelegte Normalarbeitszeit von 2'080 Stunden (40-Stundenwoche) Geltung hat. Ob wirtschaftliche Schwierigkeiten Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorgelegen haben, muss daher nicht geprüft werden. Der Kläger beruft sich zurecht auf die in Art. 12.1 GAV festgelegte jährliche Normalarbeitszeit von 2080 Stunden."