10.2 GAV bestimmt, in welchen Fällen die Vertragsparteien zur Abklärung und Vermittlung beigezogen werden können, wenn in den innerbetrieblichen Verhandlungen keine Einigung gefunden wird (Kommentar zur Vereinbarung in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, a.a.O., Art. 10.2 GAV, S. 16). Dass im vorliegenden Fall in innerbetrieblichen Verhandlungen zu den in Art. 10.2 GAV erwähnten Themen Uneinigkeit geherrscht haben soll, ist weder substantiiert noch nachgewiesen. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass das Arbeits- und Gleitzeitreglement vom 1. Januar 2004 die formellen Voraussetzungen einer schriftlichen Betriebsvereinbarung gemäss Art.