57.4 Abs. 3 GAV postulierten Verfahren widersprochen. Das Arbeits- und Gleitzeitreglement vom 1. Januar 2004 hält in Ziffer 2 fest, dass seit dem 1. Juli 1999 die mit der Arbeitnehmervertretung vereinbarte Arbeitszeit pro Woche 41 Stunden beträgt. Für die Jahre 2005 bis 2010 liegen jedoch keine Vereinbarungen gemäss Art. 57 GAV vor. Der Hinweis der Beklagten auf Art. 10.2 Abs. 1 GAV ist unbehelflich. Art. 10.2 GAV bestimmt, in welchen Fällen die Vertragsparteien zur Abklärung und Vermittlung beigezogen werden können, wenn in den innerbetrieblichen Verhandlungen keine Einigung gefunden wird (Kommentar zur Vereinbarung in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, a.a.