83 der Vereinbarung in der Maschinenindustrie vom 27. Juni 1996). In den folgenden Jahren hat die Arbeitnehmerkommission der 42-Stundenwoche jeweils für die Dauer eines Jahres zugestimmt. Ab 1. Juli 1999 wurde zwischen der Geschäftsleitung und der Arbeitnehmervertretung die 41 Stundenwoche vereinbart. Unter Ziffer 7.11 des Protokolls der Sitzung der Arbeitnehmervertretung vom 3. Dezember 2003 wurde entschieden, die Wochenarbeitszeit bei 41 Stunden zu belassen. Eine dauerhafte Festsetzung der 41-Stundenwoche wurde - entgegen der Darstellung der Beklagten - jedoch nicht beschlossen. Dies hätte auch dem in Art. 57.4 Abs. 3 GAV postulierten Verfahren widersprochen.