57, S. 72 ff). Die länger als 24 Monate geltende Betriebsvereinbarung betreffend erhöhter Jahresarbeitszeit tritt nur in Kraft, wenn ihr neben der Geschäftsleitung und der Arbeitnehmervertretung auch die Mehrheit der am Verfahren beteiligten Vertragsparteien zustimmt (Art. 57.4 Abs. 3, letzter Satz). Aus wirtschaftlichen Gründen wurde am 1. Juli 1996 (befristet bis 30. Juni 1997) im Betrieb der Beklagten unter dem damals geltenden GAV die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden auf 42 Stunden erhöht (vgl. Mitteilung von Abweichungen von arbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss Art. 83 der Vereinbarung in der Maschinenindustrie vom 27. Juni 1996).