Es wird davon ausgegangen, dass wirtschaftliche Krisen in der Regel binnen zwei Jahren bewältigt werden können. Deshalb ist bei Abweichungen, die für eine Frist von mehr als 24 Monaten vereinbart werden oder nach 24 Monaten verlängert werden sollen, ein zusätzlicher Verfahrensschritt zu beachten. Die Geschäftsleitung muss in solchen Fällen der Swissmem-Geschäftsstelle Mitteilung machen, die umgehend die Vertragsparteien informiert (Kommentar zur Vereinbarung in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, Swissmern Zürich, 8/2006, Art. 57, S. 72 ff).