57.1 GAV festgelegten Ziels der Erhaltung der Arbeitsplätze in der Schweiz sind in den Art. 57.2 bis 57.5 GAV vier Abweichungs-Tatbestände formuliert, die sich bezüglich Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und Entscheidungsverfahren unterscheiden. Zur Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten kann die Geschäftsleitung gemäss Art. 57.4 GAV mit der Arbeitnehmervertretung eine befristete Abweichung der in Art. 12.1 GAV festgelegten jährlichen Normalarbeitszeit vereinbaren. Diese Abweichungsvereinbarung kann für die Dauer von längstens 24 Monaten abgeschlossen werden. Es wird davon ausgegangen, dass wirtschaftliche Krisen in der Regel binnen zwei Jahren bewältigt werden können.