Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht "(…) Gemäss Art. 12.1 Abs. 1 GAV beträgt die jährliche Normalarbeitszeit maximal 2'080 Stunden. Dies entspricht einer 40-Stunden-Woche. (…) Unter Bezugnahme auf Art. 57 GAV beruft sich die Beklagte sodann auf das Arbeits- und Gleitzeitreglement vom 1. Januar 2004. Art. 57 GAV regelt die Abweichungen von arbeitsvertraglichen Bestimmungen. Auf der Basis des in Art. 57.1 GAV festgelegten Ziels der Erhaltung der Arbeitsplätze in der Schweiz sind in den Art.