336a N 2, mit weiteren Hinweisen). Das vorinstanzliche Urteil ist dementsprechend betreffend Entschädigung aus missbräuchlicher Kündigung zu ändern und die Berufung in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 6. Entschädigung für Überstunden aufgrund der 41-Stundenwoche 6.1 Die Vorinstanz hat dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für Überstunden zugesprochen. Sie begründete dies damit, dass dem Kläger der vereinbarte Monatslohn auf der Basis von 41-Stunden-Wochen bezahlt worden sei, obwohl der anwendbare GAV die 40-Stunden- Woche vorsehe. Sie sprach dem Kläger die daraus resultierenden Überstunden auf fünf Jahre zurück zu. Sie führte unter Erwägung 9.2 dazu Folgendes aus: