5.5 Die Vorinstanz ist bei der Berechnung der Entschädigung vom Monatslohn des Klägers von brutto CHF 4'820.-- zuzüglich Anteil des 13. Monatslohns ausgegangen. Diese Basis ist korrekt und wurde von der Arbeitgeberin auch nicht gerügt. Die Entschädigung beträgt demnach CHF 20'886.65 (4 x 4'820 = 19'280.-- zuzüglich Anteil 13. ML von CHF 1'606.65). Da es sich um eine Strafzahlung handelt, ist der Betrag ohne jeden Abzug von Sozialversicherungsprämien rein netto auszurichten (STREIFF / VON KAENEL / RUDOLPH, a.a.O., Art. 336a N 2, mit weiteren Hinweisen).