Im vorliegenden Fall hingegen war der Kläger erst 42 Jahre alt und seine Chancen, eine neue Stelle zu finden, waren intakt. Der Eingriff in die Persönlichkeit des Klägers war aufgrund der kürzeren Dienstdauer und des geringeren Alters damit nicht derart schwer wie im beschriebenen Parallelfall. Das Kantonsgericht erachtet unter Würdigung der konkreten Umstände in casu eine Entschädigung von vier Monatslöhnen als angemessen.