Nebst dem bereits festgestellten schweren Verschulden der Arbeitgeberin sind weitere Kriterien für die Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer war seit rund 20 Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Diese brachte keine Kritik an der Arbeitsleistung oder am Verhalten des Klägers vor. Die Kündigung hatte denn auch keinerlei Zusammenhang mit dessen Arbeitsleistung oder Verhalten am Arbeitsplatz. Der Kläger war im Zeitpunkt der Kündigung 42 Jahre alt. Sein wirtschaftliches Fortkommen war aufgrund des Alters weniger stark beeinträchtigt.