Ebenso hätten entsprechende Beweismittel zum Geschäftsgang bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden müssen. Alleine die Tatsache, dass es sich bei der Arbeitgeberin um ein Exportunternehmen handelt und sie daher von der Euroschwäche besonders betroffen ist, was bereits bei der Vorinstanz vorgebracht wurde, reicht nicht aus, um auf die Leistungskraft zu schliessen. Im Übrigen ist eine mangelnde Leistungskraft von der Arbeitgeberin ohnehin nicht in rechtsgenüglicher Weise substantiiert worden. Nebst dem bereits festgestellten schweren Verschulden der Arbeitgeberin sind weitere Kriterien für die Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen.