Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auch nicht zu berücksichtigen ist die von der Arbeitgeberin im Berufungsverfahren ins Feld geführte Leistungskraft. Es handelt sich dabei um eine neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung, welche ohne Weiteres bereits vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können und daher im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Ebenso hätten entsprechende Beweismittel zum Geschäftsgang bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden müssen.