Der Arbeitnehmer durfte diese Offerte daher in guten Treuen ablehnen. Das daraufhin gewählte Vorgehen der Arbeitgeberin, nämlich dem Arbeitnehmer wegen der Ablehnung dieser Offerte zu kündigen und ihm mit der Änderungskündigung obendrauf nochmals schlechtere Bedingungen vorzuschlagen, als mit der ersten Offerte angeboten, macht die Kündigung missbräuchlich (es kann auf die weiteren Ausführungen zur Rachekündigung unter Erwägung 2.4 verwiesen werden). Das von der Arbeitgeberin gewählte Vorgehen ist zu missbilligen. Aufgrund dieses Vorgehens bzw. des Rachemotivs, welches durch das Vorgehen offensichtlich wird, liegt ein schweres Verschulden der Arbeitgeberin vor.