Weiter habe die Kündigung keinen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Klägers. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum liege nicht vor und werde bestritten. Der Arbeitnehmer sei durch die Kündigung schwer in seiner Persönlichkeit getroffen und habe lange keine neue Stelle gefunden. Ein Verschulden des Arbeitnehmers liege nicht vor. Die schwierige wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberin werde bestritten. Sie habe dies auch nie nur ansatzweise nachgewiesen. Die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen richtig angewendet und die massgeblichen Umstände zutreffend gewürdigt.