Die Änderungskündigung sei nicht aus Spass oder Gier erfolgt, sondern aus betrieblichen und marktbedingten Gründen. Sie sei in guten Treuen von der Gesetzeskonformität ihres Vorgehens ausgegangen. Falls eine missbräuchliche Rachekündigung vorliege, habe sie sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Weiter liege kein schwerer Eingriff in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers vor. Die Änderungskündigung habe keine schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen für den Kläger. Wirtschaftliche Auswirkungen seien ohnehin kein relevantes Bemessungskriterium.