Ausserdem könnten der Arbeitgeberin keine gravierenden Verfehlungen vorgeworfen werden, sondern höchstens ein geringer Schuldvorwurf gemacht werden. Sie habe mit der Anfrage vom 26. Juli 2010 in keiner Weise mit Kündigung gedroht oder sonst wie zu nötigen versucht und sie habe überdies weder eine rückwirkende noch eine sofort wirksame Lohnreduktion vorgeschlagen. Sodann habe sie bei der Änderungskündigung die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten und sich nicht arglistig, treuwidrig, perfid oder sonst wie verwerflich verhalten. Die Änderungskündigung sei nicht aus Spass oder Gier erfolgt, sondern aus betrieblichen und marktbedingten Gründen.