5.3 Zur Höhe der Entschädigung bringt die Arbeitgeberin vor, die Vorinstanz begründe den Vorwurf der "gravierenden Verfehlung" allein mit dem langjährigen Arbeitsverhältnis und dem Alter des Klägers. Dies seien bei Änderungskündigungen gerade keine relevanten Strafzumessungsfaktoren, da auch langjährige und ältere Mitarbeiter keinen Anspruch auf unbefristete Anstellung zu unveränderten Konditionen hätten. Ausserdem könnten der Arbeitgeberin keine gravierenden Verfehlungen vorgeworfen werden, sondern höchstens ein geringer Schuldvorwurf gemacht werden.