Daraus kann geschlossen werden, dass sie, falls doch eine Entschädigung geschuldet ist, nur ein Minimum als angemessen betrachtet. Dies gilt umso mehr, als die Arbeitgeberin in der Klagantwort - wenn auch unter dem Titel "Kosten" - explizit schrieb, dass selbst im Falle einer missbräuchlichen Kündigung unter den gegebenen Umständen nicht mehr als ein Monatslohn als Entschädigung erwartet werden könne. Es wäre deshalb überspitzt formalistisch, wegen den fehlenden Äusserungen eine Anerkennung der beantragten Entschädigung herzuleiten.