Den Ausführungen des Arbeitnehmers, wonach mangels Äusserungen der Arbeitgeberin zur Höhe der Entschädigung die geltend gemachten sechs Monatslöhne als anerkannt gelten würden, kann nicht gefolgt werden. Die Arbeitgerberin hat sich immer auf den Standpunkt gestellt, dass gar keine Entschädigung geschuldet sei und damit implizit zum Ausdruck gebracht, dass man nichts zahlen will. Daraus kann geschlossen werden, dass sie, falls doch eine Entschädigung geschuldet ist, nur ein Minimum als angemessen betrachtet.