Sie hat unter Erwägung 8.2 die Kriterien geprüft. Die Arbeitgeberin muss sich entgegen halten lassen, dass sie sich zur Höhe der Entschädigung und den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitnehmers nicht geäussert und damit dem Gericht absolut keine Hilfestellung zur Entkräftung der klägerischen Argumente geliefert hat. Den Ausführungen des Arbeitnehmers, wonach mangels Äusserungen der Arbeitgeberin zur Höhe der Entschädigung die geltend gemachten sechs Monatslöhne als anerkannt gelten würden, kann nicht gefolgt werden.