Was die Kritik der Arbeitgeberin an der Urteilsberatung betrifft, kann auf Erwägung 2.1 verwiesen werden und dort insbesondere darauf, dass wenn die Parteien ein schriftlich begründetes Urteil erhalten, allein dessen Begründung massgebend ist (Bger 5P.227/2002 vom 01.10.2002, E. 2; GEORG NAEGELI, a.a.O., Art. 239 N 22). Zudem ist dem vorinstanzlichen Protokoll zu entnehmen, dass die Referentin eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen beantragte und sowohl der Richter wie auch der Gerichtspräsident diesen Antrag der Referentin unterstützten.