Wenn eine Entschädigung geschuldet sei, würden die sechs Monatslöhne als anerkannt gelten. Die auf S. 17 der Klageantwort zitierte Stelle würde sich unter dem Titel "Kosten" befinden. Mit den klägerischen Ausführungen zur Höhe der Entschädigung habe sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt. Dennoch habe die Vorinstanz die Kriterien zur Festlegung der Höhe sorgfältig geprüft und auf den vorliegenden Fall übertragen. Was die Kritik der Arbeitgeberin an der Urteilsberatung betrifft, kann auf Erwägung