Bei mittlerem Verschulden seien zwei bis drei Monatslöhne und bei geringem Verschulden maximal ein Monatslohn oder CHF 5'000.-- üblich. Der Arbeitnehmer entgegnet, die Parteien hätten keinen Anspruch auf eine öffentliche Begründung. Die Beklagte habe in ihrer Klageantwort bei der Vorinstanz die Höhe der geltend gemachten Entschädigung mit keinem Wort bestritten und sich dazu auch im Parteivortrag nicht geäussert. Sie habe nur die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Entschädigung bestritten, nicht aber die Höhe. Wenn eine Entschädigung geschuldet sei, würden die sechs Monatslöhne als anerkannt gelten.