Das treffe nicht zu. Auf S. 17 Ziffer 37 der Klageantwort sei ausgeführt, dass der Kläger selbst im Falle einer missbräuchlichen Kündigung unter den gegebenen Umständen nicht mehr als einen Monatslohn als Entschädigung erwarten könne. Die Vorinstanz habe unhaltbar und bundesrechtswidrig eine viel zu hohe Strafzahlung ausgefällt. In der Praxis würde die Höchststrafe von sechs Monatslöhnen nur bei schwersten Verfehlungen und sehr hohem Schuldvorwurfsgehalt verhängt. Bei mittlerem Verschulden seien zwei bis drei Monatslöhne und bei geringem Verschulden maximal ein Monatslohn oder CHF 5'000.-- üblich.