5.2 Die Arbeitgeberin moniert, in der öffentlichen Urteilsberatung sei mit keinem Wort begründet worden, weshalb sich eine Strafe in dieser Höhe rechtfertige. Damit sei die Entscheidung faktisch und stillschweigend an die Gerichtsschreiberin delegiert worden, was mit Art. 236 Abs. 2 ZPO und Art. 30 Abs. 1 BV unvereinbar sei. In der schriftlichen Urteilsbegründung habe sich die Gerichtsschreiberin mit überspitzt formalistischen Hinweisen aus der Affäre gezogen, denn sie habe jegliche Subsumption unterlassen und der Beklagten unterstellt, dass sie sich nicht zur geltend gemachten Höhe habe vernehmen lassen. Das treffe nicht zu.