Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beklagten tätig gewesen. Die Kündigung hätte keinen Zusammenhang mit dem Verhalten des Klägers am Arbeitsplatz, sondern sei damit begründet worden, dass der Kläger nicht bereit gewesen sei, freiwillig einer Lohnreduktion zuzustimmen. Dem Kläger sei bei den Umständen, die zur Kündigung geführt hätten, kein Mitverschulden anzulasten. Er habe die einen widerrechtlichen Vertragsinhalt beinhaltende Vertragsänderungsofferte, welche zudem die Kündigungsfrist nicht eingehalten habe, zu Recht abgelehnt.