5.1 Die Vorinstanz erwog, der Kläger verlange eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in Höhe von sechs Monatslöhnen, insgesamt CHF 31'330.--. Die Beklage lasse sich zur geltend gemachten Höhe der Entschädigung nicht vernehmen und bestreite die Berechnung des Klägers nicht. Der Kläger habe die formellen Vorschriften gemäss Art. 336b OR zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung erfüllt. Nachfolgend sei über deren Höhe zu befinden. Die Entschädigung diene sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung. Der Richter habe bei der Bemessung der Höhe der Strafzahlung alle Umstände zu würdigen.