Wenn in einer ersten Phase ein geänderter Arbeitsvertrag noch ohne Kündigung zur freiwilligen Annahme vorgelegt wird - wie dies im vorliegenden Fall geschah - besteht noch keine genügende Absicht. Da in einem solchen Fall noch nicht bekannt ist, ob und in welchem Ausmass es überhaupt zu Kündigungen kommt, könnten weder die Arbeitgeberin ihre Informationspflichten erfüllen, noch die Arbeitnehmervertretung und das Arbeitsamt ihren Obliegenheiten in sinnvoller Weise nachkommen (ULLIN STREIFF / ADRIAN VON KAENEL / ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 335f N 2).