Das Kantonsgericht schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz an. Die im Verfahren bei Massenentlassungen vorgeschriebene Konsultationspflicht entsteht erst, wenn eine konkrete Absicht für eine Massenentlassung vorliegt. Eine bloss entfernte Möglichkeit löst noch keine Konsultationspflicht aus. Wenn in einer ersten Phase ein geänderter Arbeitsvertrag noch ohne Kündigung zur freiwilligen Annahme vorgelegt wird - wie dies im vorliegenden Fall geschah - besteht noch keine genügende Absicht.