Die Vertragsänderungsofferte der Beklagten vom 26. Juli 2010 sei nicht mit einer Kündigung oder einer Kündigungsandrohung verbunden worden. Es sei zu diesem Zeitpunkt offen gewesen, ob Kündigungen überhaupt ausgesprochen würden. Im vorliegenden Fall habe die Arbeitgeberin sieben Änderungskündigungen ausgesprochen. In den übrigen Fällen handle es sich um einvernehmliche Vertragsänderungen. Die massgebliche Anzahl der Änderungskündigungen für eine Massenentlassung liege deshalb nicht vor, weshalb die Bestimmungen über die Massenentlassung auch nicht hätten eingehalten werden müssen. Das Kantonsgericht schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz an.