Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht den aus dem Betrieb und zu einer Belastung des Arbeitsmarktes führen müssen. Ob eine Massenentlassung vorliege, beurteile sich nach der Anzahl der ausgesprochenen Änderungskündigungen, da nur diejenigen Mitarbeitenden, welche tatsächlich eine Änderungskündigung erhalten hätten, tatsächlich betroffen seien. Werde der Vorschlag einer Partei, die Vertragsbedingungen einverständlich abzuändern aber nicht mit einer Kündigung verbunden, dann fehle es an der notwendigen Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen über die Massenentlassung und diese gelangen nicht zur Anwendung.