335d OR Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen. Bei Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen mindestens 30 Arbeitnehmer betroffen sein, damit die Vorschriften über die Massenentlassung zur Anwendung gelangen (Art. 335d Ziff. 3 OR). Die Vorinstanz führte aus, als Kündigungen im Sinne von Art. 335d OR würden auch Änderungskündigungen gelten, obwohl sie nicht zum Ausscheiden aller betroffenen Arbeitnehmen-