Das gesetzlich vorgesehen Verfahren bei Massenkündigungen soll die Arbeitgeberin nicht dadurch umgehen und vereiteln können, indem sie den Arbeitnehmenden statt direkt eine Änderungskündigung auszusprechen, eine einvernehmliche Vertragsänderung - aber mit Druckausübung zur Annahme - unterbreite. Das Vorlegen von Änderungsverträgen in grosser Anzahl stelle ein ganz ähnliches Vorgehen dar wie das Aussprechen von Änderungskündigungen. Die Verletzung der Regeln über die Massenentlassung sei daher ein weiteres Kriterium zur Bemessung der Höhe der Entschädigung.