4.1 Der Arbeitnehmer stellt sich auf den Standpunkt, die Arbeitgeberin habe mit ihrem Vorgehen auch die Vorschriften über die Massenentlassung verletzt und daher sei die Kündigung auch aus diesem Grund missbräuchlich. Die Vorinstanz habe das Vorliegen einer Massenentlassung zu Unrecht verneint. Das gesetzlich vorgesehen Verfahren bei Massenkündigungen soll die Arbeitgeberin nicht dadurch umgehen und vereiteln können, indem sie den Arbeitnehmenden statt direkt eine Änderungskündigung auszusprechen, eine einvernehmliche Vertragsänderung - aber mit Druckausübung zur Annahme - unterbreite.