3.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Lohnsenkung der Grenzgänger wegen der Eurokrise bzw. die Offerte vom 26. Juli 2010 eine indirekte Diskriminierung nach FZA darstellt. Sachliche Rechtfertigungsgründe für diese Diskriminierung liegen nicht vor, da auch die Schweizer von der Eurokrise profitieren. Zudem wurde eine gegenläufige Kompensation im Sinne einer Lohnerhöhung bei hohem Eurokurs nicht vorgesehen. Weiter liegt eine unzulässige Überwälzung des Währungsrisikos als Bestandteil des Betriebsrisikos vor. Der Inhalt des am 26. Juli 2010 angebotenen Vertrages verstiess gegen das FZA. Der Arbeitnehmer durfte diese Offerte daher in guten Treuen ablehnen.