Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht beachten. Dieser besagt, dass alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivverträgen u.a. betreffend die Entlohnung von Rechts wegen insoweit nichtig sind, als sie für ausländische Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen. Wie bereits festgestellt, liegt eine indirekte Diskriminierung vor, so dass sich die Arbeitgeberin nicht auf den GAV berufen kann, weil das FZA eine GAV-Bestimmung verdrängt, soweit diese diskriminierend ist.