STÖCKLI, Lohngleichheit für Grenzgänger bei Währungsverschiebungen, in: ARV online 2012 Nr. 262, Rz 29). Die Lebenshaltungskosten wie auch bereits die Frage der absoluten Lohngleichheit (siehe Erwägung 3.7) sind daher für die Beurteilung der Frage, ob die konkret getroffene, zeitlich befristete Massnahme (Senkung der Grenzgängerlöhne bis der Kurs wieder auf 1.50 ist) zulässig ist, nicht massgebend. Daher ist auch auf den von den Parteien diskutierten Entscheid "Sotigu" des EuGH bzw. wie dieser zu interpretieren ist, nicht einzugehen. Auch das Argument des Ortszuschlags, welches vorgebracht wurde, ist nicht geeignet.