Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht basierend auf den Lebenshaltungskosten der Arbeitnehmenden einzuführen, sondern lediglich darum, die mit der Eurokrise zusammenhängenden (zeitlich befristeten) Schwierigkeiten durch (zeitlich befristete) kostensenkende Massnahmen zu lösen. Es geht somit einzig um eine währungsbezogene Lohndifferenzierung und nicht um eine wohnortbezogene Differenzierung (siehe auch JEAN-FRITZ STÖCKLI, Lohngleichheit für Grenzgänger bei Währungsverschiebungen, in: ARV online 2012 Nr. 262, Rz 29).