Der Kläger hat zwar behauptet, das Lohnniveau der Grenzgänger sei im Betrieb der Beklagten bereits generell tiefer als jenes der schweizerischen Arbeitnehmenden, aber er hat keine diesbezügliche Anpassung und somit keine absolute Lohngleichheit verlangt. Auf die Ausführungen der Arbeitgeberin betreffend absoluter Lohngleichheit und die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen betreffend verfassungskonformer Auslegung des FZA, ist daher nicht weiter einzugehen.