Selbst wenn ein Anspruch auf absolute Lohngleichheit und damit eine Besserstellung gegenüber Inländern in das FZA hineininterpretiert würde, ändere dies nichts daran, dass Staatsverträge gleich wie Bundesgesetze verfassungskonform auszulegen seien. Eine FZA-Auslegung dergestalt, dass im Ergebnis für Grenzgänger im Vergleich zu Inländern eine lohndifferenzierungsmässige Besserstellung resultiere, sei verfassungswidrig, weil dadurch die Wirtschafts-, Vertrags- und Verhandlungsfreiheit ohne klare Rechtsgrundlage und ohne öffentliches Interesse beschränkt würde.