Sinn dieser Vorschriften ist, schweizerische Arbeitnehmende vor Lohnunterbietung durch ausländische Arbeitskräfte zu schützen. Die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen dienen damit letztlich dem Arbeitsfrieden (Manfred REHBINDER/Jean-Fritz STÖCKLI, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, VI/2/2/1, Bern 2010, Art. 322 OR N 9). Das Diskriminierungsverbot verbietet sowohl die offene oder direkte (formelle) Diskriminierung, d.h. jede Unterscheidung, die ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit abstellt, als auch die versteckte oder indirekte (materielle) Diskriminierung.