Gemäss Art. 9 Abs. 4 Anhang I FZA sind alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder Kollektivvereinbarungen betreffend den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlöhnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbestimmungen von Rechts wegen insoweit nichtig, als sie für ausländische Arbeitnehmende, die Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, diskriminierende Bestimmungen vorsehen oder zulassen. Sinn dieser Vorschriften ist, schweizerische Arbeitnehmende vor Lohnunterbietung durch ausländische Arbeitskräfte zu schützen.